Allgemeine Geschäftsbedingungen

Es gelten die folgenden Geschäftsbedingungen Ihres Handelspartners.
Die AMAZONEN-Werke H. Dreyer GmbH & Co. KG sind lediglich Betreiber dieses Portals.

Allgemeine Geschäftsbedingungen
von Tischer Land- und Kommunaltechnik (Neusalza-Spremberg)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Lieferung von Ersatzteilen

der

Fa. Tischer, Land- und Kommunaltechnik

Zittauer Straße 57 - 02742 Neusalza-Spremberg – Germany

1. Angebot und Vertragsabschluss

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle Angebote und Verkäufe

von Zubehör und Ersatzteilen (nachfolgend Liefergegenstand),

sowie sonstige Lieferungen und Leistungen durch Fa. Tischer

(im weiteren kurz "Vertriebspartner" genannt) aufgrund von Bestellungen

über den Online-Service.

Sie haben Gültigkeit auch für alle Nachbestellungen.

Abweichende Bedingungen des Bestellers werden auch dann nicht Vertragsinhalt,

wenn ihnen der Vertriebspartner nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.

1.2 Der Vertrag kommt erst zustande durch die schriftliche Bestätigung,

dass die Bestellung ausgeführt wird. Diese Auftragsbestätigung ist entbehrlich,

wenn der Vertriebspartner die Lieferung der Liefergegenstände vorgenommen

hat oder dem Besteller die Verfügbarkeit angezeigt hat. Bereits zuvor erhält

der Besteller eine Bestätigung, dass seine Bestellung eingegangen ist.

Diese führt jedoch noch nicht zum Abschluss eines Vertrages, sondern bestätigt

lediglich auf elektronischem Weg den Eingang der Bestellung.

1.3 Der Vertriebspartner übernimmt keine Haftung für den Zugang der Bestellung.

1.4 Sofern die im Online-Service angezeigte Teileliste für bestimmte Liefergegenstände

keine Preise enthält, kommt bezüglich der Lieferung dieser Teile ein Vertrag

erst zustande, wenn ein vom Vertriebspartner dem Besteller unterbreitetes Angebot

durch den Besteller angenommen worden ist.

1.5 Nebenabsprachen oder Abänderungen des Vertragsinhalts sind nur wirksam,

wenn sie schriftlich vom Vertriebspartner bestätigt worden sind.

Angaben über Maße, Gewichte und andere technische Angaben, sowie

Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen zum Liefergegenstand,

welche in Broschüren, Prospekten, Produktbeschreibungen und sonstigen

Unterlagen des Vertriebspartners enthalten sind, sind nur annähernd maßgebend,

soweit sie nicht vom Vertriebspartner in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als

verbindlich bezeichnet worden sind. Angebotsunterlagen, Zeichnungen, Muster

und ähnliche Informationen körperlicher oder unkörperlicher Art sind

urheberrechtlich geschützt und dürfen Dritten ohne Zustimmung des Urhebers

nicht zugänglich gemacht werden.

1.6 Der Vertriebspartner behält sich auch nach Vertragsabschluss

Konstruktions- und Formänderungen vor, soweit der Liefergegenstand

nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar

ist und die Funktionalität des Ersatzteils für die Maschine des Bestellers

dadurch nicht beeinträchtigt wird.

1.7 Der Besteller ist 10 Tage an seine Bestellung gebunden.

Die Frist beginnt mit dem Eingang der Online-Bestellung beim Vertriebspartner.

 

 

 

2. Preise

    1. Die angegebenen Preise sind freibleibend und unverbindlich.

2.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich die Preise für die Liefergegenstände

ab Lager des Vertriebspartners, einschließlich Verladung auf das Transportmittel

ausschließlich Verpackungs-, Versicherungs- und Montagekosten.

Zu den Preisen/etwaigen Auszahlungsbeträgen kommen die Umsatzsteuer oder Zölle

in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu. Soll die Lieferung mehr als 4 Monate

nach Vertragsabschluss erfolgen, so werden die am Versandtage geltenden Preise

des Vertriebspartners berechnet.

2.3 Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Bestellers,

sofern nicht ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.

 

3. Zahlungsbedingungen

3.1 Ohne besondere Vereinbarung sind Zahlungen bar, sofort nach Erhalt der Rechnung

ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Vertriebspartners zu leisten.

Der Vertriebspartner behält sich vor, Ersatzteile und Zubehör gegen Vorkasse zu liefern.

3.2 Bei Überschreitung eines festgesetzten Zahlungstermins tritt ohne Mahnung Verzug ein

(§ 286 Abs. II BGB). In diesem Fall ist der Vertriebspartner berechtigt, im Rahmen von

§288 BGB Verzugszinsen in Höhe von 8 % p. a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB)

zu verlangen, sofern der Vertriebspartner nicht einen höheren Verzugszinsschaden nachweist.

Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen.

Sofern sie auf Nebenplätze ausgestellt sind, haftet der Vertriebspartner nicht für die

rechtzeitige Protesterhebung.

Diskont-, Wechsel- und Einziehungskosten trägt der Besteller.

Beanstandungen berechtigen nicht zur Zurückhaltung fälliger Zahlungen.

Zurückbehaltungsrechte und Aufrechnung mit bestrittenen und nicht rechtskräftig

festgestellten Gegenforderungen sind ausgeschlossen.

3.3 Ist der Besteller mit einem Betrag in Höhe von mindestens 1/10 des Kaufpreises

in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag ohne Mahnung fällig. Hat der Abnehmer

des Bestellers seinerseits den Liefergegenstand ganz oder teilweise bezahlt, so wird

die Forderung des Vertriebspartners gegen den Besteller insoweit sofort fällig.

Das Gleiche gilt, wenn die vereinbarten Wechsel oder Schecks nicht rechtzeitig

gegeben oder eingelöst werden, bei Zahlungseinstellung, bei Antrag auf Eröffnung

des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder bei Zwangsvollstreckungen.

Werden Forderungen im Insolvenzverfahren auf eine Quote herabgesetzt, entfällt ein Anspruch

auf vereinbarte Nachlässe und / oder Boni.

3.4 Der Vertriebspartner ist in den in Ziff. 3.3 bezeichneten Fällen auch berechtigt,

den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers zurückzunehmen, unter Ausschluss

jedes Zurückbehaltungsrechts, zur Sicherstellung oder bestmöglichen freihändigen Verfügung

für Rechnung und Gefahr des Bestellers, ohne dass dies bereits als Rücktritt

des Vertriebspartners vom Vertrag gilt. Der Vertriebspartner kann in den in Ziff. 3.3

bezeichneten Fällen und nach Rücknahme des Liefergegenstandes auch Schadenersatz

statt der Leistung ohne besondere Fristsetzung verlangen und zwar in Höhe von 10 %

des Kaufpreises ohne besonderen Nachweis oder in Höhe eines nachgewiesenen,

höheren Schadens.

3.5 Der Vertriebspartner kann, wenn er über die Kreditwürdigkeit des Bestellers eine ungünstige

Auskunft erhält, die der Besteller nicht widerlegen kann, Vorauszahlung oder Stellung

einer Sicherheit oder Lieferung gegen Nachnahme verlangen oder die Unsicherheitseinrede

nach § 321 BGB erheben.

4. Lieferfrist

4.1 Lieferfristen und Termine sind freibleibend, sofern nicht eine bestimmte Lieferzeit

vereinbart ist.

4.2 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand

das Lager des Vertriebspartners verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Die Ausführungsfrist für abzunehmende Leistungen ist mit der Anzeige der Abnahmebereitschaft

eingehalten. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von

Arbeitskämpfen, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (wie z. B. Betriebsstörungen,

Liefersperren, Transportmangel, behördliche Maßnahmen) und in Fällen höherer Gewalt,

die außerhalb des Willens des Vertriebspartners liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich

auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von maßgeblichem Einfluss sind.

Dies gilt auch, wenn Umstände bei Unterlieferern eintreten.

Der Vertriebspartner wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände

baldmöglichst mitteilen.

4.3 Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die fristgerechte Vertragserfüllung durch den Besteller,

z. B. im Hinblick auf eine vereinbarte Anzahlung oder Stellung von Zahlungssicherheiten,

voraus.

4.4 Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Vertriebspartner

die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann

darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils

der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung

der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung

entfallenden Kaufpreis zu zahlen. Im übrigen gilt Ziff. 9.2 dieser Bedingungen.

4.5 Kommt der Vertriebspartner in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden,

so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt

für jede volle Woche der Verspätung 0,5 % im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert

desjenigen Teils der Gesamtlieferung, dass infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder

nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.

Gewährt der Besteller dem in Verzug befindlichen Vertriebspartner

unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle –

eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten,

ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt.

Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Ziff. 9.2

dieser Bedingungen.

4.6 Der Vertriebspartner ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf

einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen

und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.

5. Gefahrübergang und Entgegennahme

5.1 Die Gefahr geht – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – spätestens mit der

Absendung des Liefergegenstandes bzw. der Anzeige der Abnahmebereitschaft

auf den Besteller über und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der

Vertriebspartner noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr

und Aufstellung übernommen hat.

5.2 Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch den Vertriebspartner

gegen Diebstahl , Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden, sowie sonstige

versicherbare Risiken versichert.

 

5.3 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat

oder durch Fälle höherer Gewalt, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft

auf den Besteller über.

5.4 Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen,

vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Ziff. 8. dieser Bedingungen entgegenzunehmen

bzw. abzunehmen.

5.5 Teillieferungen sind zulässig.

6. Rücktritt vom Vertrag

Der Vertriebspartner ist berechtigt, bei höherer Gewalt, bei Nichterfüllung der Vertragspflichten

durch den Besteller trotz Fristsetzung, sowie bei Zahlungsverzug

- unbeschadet aller Schadenersatzansprüche – durch schriftliche Erklärung vom Vertrag

zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn durch unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Ziff. 4.2

dieser Bedingungen die Erfüllung billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn der

Besteller einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft mit der Abnahme der Maschine in

Verzug ist.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Der Vertriebspartner behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen vor,

bis alle Forderungen, auch künftige oder bedingte, des Vertriebspartners gegen den

Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten beglichen sind.

Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder alle Forderungen des Vertriebspartners in einer

laufenden Rechnung geführt werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Der Vertriebspartner ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und noch nicht

voll bezahlten Liefergegenstände während der betriebsüblichen Öffnungszeiten beim

Besteller zu besichtigen und zu erfassen.

7.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug,

ist der Vertriebspartner zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Abmahnung berechtigt

und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts,

sowie die Pfändung des Gegenstandes durch den Vertriebspartner gelten nicht als Rücktritt

vom Vertrag. Der Antrag zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers

berechtigt den Vertriebspartner vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des

Liefergegenstandes zu verlangen.

7.3 Unbeschadet der Zahlungsverpflichtung des Bestellers ist der Vertriebspartner berechtigt,

den zurückgenommenen Liefergegenstand entweder freihändig bestens zu verkaufen und

den Erlös gutzuschreiben oder zum Vertragspreis abzüglich Skonto, Rabatten und sonstigen

Nachlässen gutzuschreiben. Für den durch Rücknahme und Weiterverkauf entstehenden Aufwand

des Vertriebspartners wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 % des Vertragspreises

fällig. Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller die Pflicht,

den Vertriebspartner unverzüglich zu benachrichtigen. Der Eigentumsvorbehalt wird durch

Zahlungen Dritter insbesondere durch Zahlungen von Wechselgiranten nicht aufgehoben.

Insoweit gehen die Rechte des Vertriebspartners auf den Zahlenden über.

Der Besteller ist verpflichtet, Eigentumsvorbehaltsware gegen Feuer, Einbruch, Diebstahl

und Wasserschäden ausreichend zu versichern.

Die Versicherungsansprüche werden in Höhe des Warenwertes schon jetzt an den

Vertriebspartner abgetreten. Der Vertriebspartner nimmt diese Abtretung an.

 

 

 

7.4 Die Verarbeitung gelieferter Vorbehaltssachen wird durch den Besteller stets für den

Vertriebspartner vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen nicht dem

Vertriebspartner gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Vertriebspartner

das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der

neuen Sache.

7.5 Der Vertriebspartner verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen insoweit

freizugeben als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht

beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.

7.6 Trotz des Eigentumsvorbehaltes trägt der Besteller die Gefahr des Untergangs

oder der Verschlechterung der gelieferten Gegenstände.

8. Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der Liefergegenstände leistet der Vertriebspartner

gegenüber dem Besteller unter Ausschluss weiterer Ansprüche

    • vorbehaltlich Ziff. 9 dieser Bedingungen – Gewähr wie folgt:

 

Sachmängel:

8.1 Alle diejenigen Liefergegenstände oder Teile davon sind unentgeltlich nach Wahl

des Vertriebspartners nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor

dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen.

Die Feststellung solcher Mängel ist dem Vertriebspartner unverzüglich schriftlich

zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Vertriebspartners.

8.2 Zur Vornahme aller dem Vertriebspartner notwendig erscheinenden Nachbesserungen

und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Vertriebspartner

die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Anderenfalls ist der Vertriebspartner von

der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Soweit sich die Beanstandung

als berechtigt herausstellt, trägt der Vertriebspartner von den durch die Nachbesserung bzw.

Ersatzlieferung entstehenden Kosten die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes

innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, sowie die angemessenen Kosten

des Ein- und Ausbaus bzw. der Reparatur einschließlich angemessener Wegekosten innerhalb

der Bundesrepublik Deutschland.

8.3 Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt

vom Vertrag, wenn der Vertriebspartner – unter Berücksichtigung der gesetzlichen

Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Nachfrist für die Nachbesserung oder

Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt.

Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht

zur Minderung des Kaufpreises zu. Das Recht auf Minderung des Kaufpreises bleibt

ansonsten ausgeschlossen.

8.4 Der Vertriebspartner ist berechtigt, den Besteller im Falle von Mängeln an wesentlichen

Fremderzeugnissen, die der Vertriebspartner im Liefergegenstand verwendet hat, wegen

der Ansprüche auf Nachbesserung und Ersatzlieferung zunächst auf die Service-Organisation

der jeweiligen Hersteller zu verweisen, ohne dass hiermit eine Einschränkung der vom

Vertriebspartner übernommenen Gewährleistung verbunden ist.

 

 

 

 

 

8.5 Die Gewährleistung entfällt für Schäden, die durch natürlichen Verschleiß, ungeeignete

oder unsachgemäße Verwendung, vom Vertriebspartner nicht genehmigte Änderungen oder

Instandsetzungsarbeiten, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller

oder Dritte , Missachtung der Betriebs- und Wartungsvorschriften, Verwendung ungeeigneter

Betriebsmittel oder Austauschteile, die den Ersatzteilen nicht entsprechen oder durch

biologische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse entstanden sind

und die nicht vom Vertriebspartner zu verantworten sind.

Rechtsmängel:

8.6 Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten

oder Urheberrechten im Inland, wird der Vertriebspartner auf seine Kosten dem Besteller

grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand

in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung

nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener

Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten

Voraussetzungen steht auch dem Vertriebspartner ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

Darüber hinaus wird der Vertriebspartner den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig

festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber im Innenverhältnis freistellen.

8.7 Die in Ziff. 8.6 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen des Vertriebspartners sind

vorbehaltlich Ziff. 9.2 dieser Bedingungen für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung

abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

a) der Besteller dem Vertriebspartner unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder

Urheberrechtsverletzungen unterrichtet

b) der Besteller den Vertriebspartner in angemessenem Umfang bei der Abwehr der

geltend gemachten Ansprüche unterstützt und ggf. dem Vertriebspartner die

Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gem. Ziff. 8.6 dieser Bedingungen

ermöglicht

    1. dem Vertriebspartner alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben
    2. der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht, sowie
    3. die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den

Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsmäßigen

Weise verwendet hat.

8.8 Für gebrauchte Liefergegenstände ist die Gewährleistung ausgeschlossen, sofern der

Besteller Unternehmer ist.

9. Haftung

9.1 Wenn durch Verschulden des Vertriebspartners der Liefergegenstand vom Besteller infolge

unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss

liegenden Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer

vertraglicher Nebenverpflichtungen

- insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes –

nicht vertragsmäßig verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche

des Bestellers die Regelungen der Ziff. 8 und 9.2 dieser Bedingungen entsprechend.

 

 

 

 

 

 

    1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Vertriebspartner - aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/

der Organe oder leitender Angestellter, bei schuldhafter Verletzung von Leben/Körper/Gesundheit,

sowie bei Mängeln des Liefergegenstandes, die der Vertriebspartner arglistig verschwiegen oder deren

Abwesenheit er garantiert hat oder soweit wegen dieser Mängel der Vertriebspartner nach

Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vertriebspartner auch bei

grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall

begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

10. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechtsgründen auch immer- verjähren in 12 Monaten

ab Gefahrübergang auf den Besteller, sofern dieser Unternehmer ist.

Gewährleistungsansprüche für gebrauchte Liefergegenstände , die nicht an einen Unternehmer

geliefert werden, verjähren in einem Jahr. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, sowie

bei Ansprüchen nach Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

11. Sonstige Vereinbarungen

Der Vertriebspartner ist berechtigt, die bzgl. der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit

dieser erhaltenen Daten über den Besteller, gleich ob diese vom Besteller selbst oder von Dritten

stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Vertriebspartners. Für die Vertragsbeziehungen gilt das Recht

der Bundesrepublik Deutschland.

12.2 Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist der Gerichtsstand

nach Wahl des Vertriebspartners ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes das am Sitz

des Vertriebspartners zuständige Amts- oder Landgericht. Dieser Gerichtsstand gilt auch bei

allen Wechsel-, Scheck- und sonstigen Urkundenprozessen, die mit der Lieferung in

Zusammenhang stehen.

Der Vertriebspartner kann auch am Gerichtsstand des Bestellers klagen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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